Beförderungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände. Zum Bahngelände gehören die Seilbahntrasse, Stationen, Fahrgastbereitstellung- und Warteräume, auch vor Kassen, sowie Bahnsteige und deren Zugänge.
(2) Soweit für Wege, usw. eine Haftung der Bahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln wird hingewiesen. Wegekennzeichnungen sollten im eigenen Interesse beachtet werden. Auf die in § 5 näher bezeichneten Folgen wird verwiesen.
§ 2 Ordnung und Sicherheit
(1) Das Betreten der Bahnsteige ist nur mit gültigem Fahrausweis zu den angegebenen Betriebszeiten und unter Aufsicht des Seilbahnpersonals gestattet.
(2) Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
(3) Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
(4) Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anord-nung trifft, ist es nicht gestattet: a) die Bahnanlagen und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten, b) die Anlagen, die Betriebseinrichtungen und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahn und Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebstörende oder betriebsgefährdenden Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten oder mindestens € 60,- zu entrichten, sofern er nicht den Nachweis eines geringen Schadens erbringt, c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- oder auszusteigen, d) die Fahrzeuge – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Station zu verlassen, e) auf dem ganzen Gelände und während der Beförderung zu rauchen, f) Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Bahntrassen herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen.
(5) Nach der Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
(6) Mitgeführte Gegenstände dürfen nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.
(7) Die geschlossenen Türen der Kabinen dürfen nur vom Betriebspersonal geöffnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Betriebsstörungen.
(8) Die Stationen und Fahrzeuge sind automatisiert, videoüberwacht. Die Aufnahmen werden unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zur Überwachung und zur Rückverfolgung von Zuwiderhandlungen verwendet.
§ 3 Beförderungen von Personen
(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG) für Rheinland-Pfalz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. §8 bleibt unberührt.
(2) Die Beförderungszeiten werden in dem ausgehängten Fahrplan bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt, das gilt auch für im Fahrplan nicht vorgesehene Fahrten.
(3) Auf begründetes Verlangen körperbehinderter Personen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung solcher Personen wird nicht übernommen.
(4) Kinder bis 12 Jahre (unter 13 Jahren) dürfen die Seilbahn nur in Begleitung einer, als erwachsen geltenden Begleitperson in derselben Kabine nutzen. Eltern haften für Ihre Kinder.
§ 4 Beförderungen von Sachen und Tieren
(1) Die Mitnahme von Handgepäck und Sportgeräten (z.B. Fahrräder) usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbare Belästigung und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn ent-stehen. Sportgeräte sind – soweit vorhanden – auf den dafür bestimmten Flächen abzustellen.
(2) Auf die Mitnahme von Tieren besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.
§ 5 Ausschluss von der Beförderung/Entzug des Fahrausweises
(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden: a) die gegen die Beförderungsrichtlinien verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen, b) die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen oder den Betriebsablauf erheblich stören, c) die Fahrausweise missbrauchen.
(2) Der Fahrausweis kann Personen auf Dauer oder zeitweise entzogen werden: a) die die Sicherheit an der Bahnanlage gefährden, b) die Weisungs- und Verbotstafeln missachten, c) die Fahrausweise missbrauchen.
§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise
(1) Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.
(2) Einzelfahrscheine (mit Hin- und Retourfahrt oder einfache Fahrt) berechtigen den Besitzer für zwei bzw. eine Fahrt pro Tag mit der Bahn. Dauerkarten sind nicht übertragbar. Die Benützung der Anlage ist nur vom Dauerkartenbesitzer gestattet. Der Besitzer einer Dauerkarte ist berechtigt, die Seilbahn mehrmals täglich zu benützen.
(3) Die Mitnahme von Fahrrädern bzw. Hunden ist nach Entrichtung eines Aufpreises möglich, dies gilt auch für Dauerkartenbesitzer.
(4) Die Fahrpreise werden durch Aushang an den Stationen oder Kassen oder auf der Homepage www.seilbahn-koblenz.de bekannt gegeben.
(5) Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen usw. besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind. Gruppen, die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. Gruppen oder einzelne Fahrgäste ha-ben die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen.
(6) Bei Verlust oder bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines Einzelausweises wird kein Ausgleich gewährt.
(7) Nicht ausgenutzte Einzelkarten entfallen und werden nicht zurückerstattet.
(8) Bei Verlust der Dauerkarte wird diese auf Wunsch gesperrt und gegen eine neue Karte (Gebühr € 7,-) ersetzt.
§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er: a) sich keinen gültigen Fahrausweis verschafft hat, b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, c) den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ, d) den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt, e) widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschtem Fahrausweis angetroffen wird, f) den Kontrollbereich der Seilbahn mit einer nicht auf ihn lautende Dauerkarte betritt. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unter-blieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das 3-fache des für diese Beförderung vorgesehenes Fahrpreises, mindestens jedoch € 40,-.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 b) auf einen Zuschlag von € 10,-, wenn der Fahrgast innerhalb von einer Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
(4) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht
Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbe-triebs beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebung entfallen. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Ebenso erfolgt keine Rückvergütung bei witterungsbedingten Einbußen sowie für nicht benutzte Fahrkarten infolge Krankheit oder Verletzung.
§ 9 Haftung und Schadensersatz
(1) Die Bahn haftet nach den jeweiligen gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetzes.
(2) Für Verschulden haftet die Bahn nur, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräfte) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.
(3) Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche – insbesondere auch wegen Versäumnis von Zug- und Busanschlüssen – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(4) Die Bahn haftet insbesondere nicht für die mit der Witterung verbundenen eigentümlichen Gefahren.
§ 10 Fundsachen
Wer eine verlorene Sache auf dem Bahngelände findet und an sich nimmt, ist verpflichtet, diese unverzüglich gemäß § 978 BGB dem Bahnpersonal übergeben.
§ 11 Verjährung
(1) Die Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 2 Jahren nach Entstehen des Anspruchs, verfallen aber sicher mit Ablauf der Betriebsbewilligung.
(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Bahn.
(2) Gerichtsstand im nichtkaufmännischen Verkehr ist der Wohnsitz des Benutzers, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz der Bahn. § 13 Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.
§ 13 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.
Stand: 01.03.2022